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Statuten des Vereins studienaktie.org

1. Name

Unter der Bezeichnung „studienaktie.org“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 bis 79 ZGB mit Sitz in St. Gallen.

2. Zweck und Ziel

Der Zweck des Vereins ist die Ermöglichung und Förderung von Bildung.

Konkret setzt sich der Verein das Ziel, jedem Menschen die Chance zu geben, ausreichend reflektiert und frei von Sachzwängen seinen persönlichen Lebensentwurf zu entwickeln und die ersten Schritte zur Umsetzung zu tun.

Diesen Zweck verfolgt der Verein vor allem dadurch, dass er:

  • Lust auf Bildung weckt (Interventionen an Schulen und bei Jugendlichen)
  • Menschen bei der bewussten Entwicklung ihres individuellen Lebensentwurfs begleitet (Coaching)
  • Die Finanzierung dieses Lebensentwurfs und der darin skizzierten Bildungsprojekte ermöglicht (Finanzierungsberatung, Vermittlung von erfolgsabhängig verzinsten Darlehen) und
  • Menschen Mut macht, den individuell richtigen Weg in eigener Verantwortung zu gehen

Der Verein ist gemeinnützig und ist politisch und konfessionell neutral.

3. Grundwerte

Bei seiner Arbeit lässt sich der Verein von vier zentralen Grundwerten leiten:

  • Chancengleichheit – jeder Mensch sollte annähernd gleiche Ausgangsbedingungen ha-ben, etwas aus sich zu machen.
  • Eigeninitiative – jeder und jedem ist es selbst überlassen, sein Schicksal in die Hand zu nehmen. Alle unterstützenden Leistungen sind an dieser Grundhaltung auszurichten.
  • Gesellschaftliche Verantwortung – Bildung entfaltet dann ihre grösste Wirkung, wenn sie zum Nutzen der Gesellschaft insgesamt eingesetzt wird. Vertrauen entsteht auch und vor allem durch verantwortliches Verhalten gegenüber anderen.
  • Vertrauen in die Fähigkeiten der Menschen – Leistungen basieren zu einem grossen Teil auf Selbstvertrauen und dem Mut, es anzupacken. Wir sind der Überzeugung, dass viel mehr möglich ist, als man selbst und andere gemeinhin glauben. Vertrauen in die Fähigkeiten des Einzelnen ermöglicht das unmöglich Geglaubte.

4. Mitgliedschaft

Der Verein studienaktie.org besteht aus Aktivmitgliedern (voll stimmberechtigt, oberstes Organ des Vereins), Mitgliedern des Förderkreises (vor allem Bildungsaspiranten und Bildungsinvestoren, kein Stimmrecht) und Ehrenmitgliedern (kein Stimmrecht).

Aktivmitglieder können zugleich Mitglieder des Förderkreises sein. Es sind jeweils die höheren Mitgliederbeiträge zu entrichten.

4.1. Aktivmitglieder

Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die…

  • sich von den Vereinszielen angesprochen fühlt,
  • sich mit den oben genannten Grundwerten identifizieren kann,
  • bereit ist, sich selbst und ihr Wissen einzubringen,
  • bereit ist, aktiv an die Gestaltung und Weiterentwicklung des Vereines beizutragen,
  • und von einem bestehenden Aktivmitglied des Vereins empfohlen wird.

Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern beschliesst die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Für Aktivmitglieder ist der Austritt aus dem Verein jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich, d.h. der Austritt muss dem Vorstand mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Mit dem Austritt erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.2. Mitglieder des Förderkreises

Um die Ermöglichungsleistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können, müssen Bildungs-aspiranten und Bildungsinvestoren Mitglied im Förderkreis des Vereins werden. Der Förderkreis steht natürlichen und juristischen Personen offen.

Die Mitglieder des Förderkreises haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

Über die Aufnahme von Mitgliedern des Förderkreises beschliesst der Vorstand. Mitglieder des Förderkreises werden für mindestens ein Jahr aufgenommen, können aber für mehrere Jahre oder auf Lebenszeit aufgenommen werden.

Ein Austritt aus dem Förderkreis ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu entrichten. Mit dem Austritt erlöschen der Zugriff auf die Vereinsleistungen, sowie jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.3. Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern beschliesst der Vorstand. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit und haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme.

Für Ehrenmitglieder ist der Austritt aus dem Verein jederzeit möglich.

5. Mittel

Die hauptsächlichen Einnahmequellen des Vereins sind:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden, Zuwendungen und Gebühren

Die Jahresbeiträge der Aktivmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt, betragen jedoch mindestens CHF 50.

Die Beiträge für die Mitglieder des Förderkreises werden durch den Vorstand festgelegt. Es be-steht kein statutarisches Minimum, die Beiträge der Bildungsinvestoren können sich von jenen der Bildungsaspiranten unterscheiden.

Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe dem betroffenen Mitglied den Betrag während der massgeblichen Periode reduzieren oder gänzlich erlassen.

6. Organisation

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Beirat
  • Die Revisionsstelle

Der Vorstand kann weitere Organe bestimmen.

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können 1/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Email gilt als Schriftform.

Mitgliederversammlungen können auch virtuell durchgeführt werden, bspw. mit Hilfe von Videoconferencing.

Es wird ein Protokoll geführt. Weitere Einzelheiten über die Durchführung der Mitgliederversamm-lung regelt die Geschäftsordnung.

8. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Sie wählt den Vorstand, den Beirat und die Revisionsstelle.
  • Sie bestellt den Präsidenten des Vorstands.
  • Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstands und die Jahresrechnung ab.
  • Sie entscheidet über Statutenänderungen.
  • Sie entscheidet über die vom Vorstand oder den Mitgliedern unterbreiteten Anträge.
  • Sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge der Aktivmitglieder fest.
  • Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über Aufnahme und Ausschlüsse von Aktivmitglie-dern. Ausschlüsse können aufgrund von in der Geschäftsordnung näher geregelten Grün-den erfolgen.
  • Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Auflösung des Vereins.

9. Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet er über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Förderkreises und von Ehrenmitgliedern. Ausschlüsse können aufgrund von in der Geschäftsordnung näher geregelten Gründen erfolgen.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst anhand der Vorgaben der Geschäftsordnung. Er regelt die Zeichnungsberechtigungen.

Der Vorstand hat die Möglichkeit, die Erledigung seiner Geschäfte teilweise an eine Geschäftsstelle zu delegieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

10. Beirat

Der Beirat berät den Vorstand insbesondere bei der normativen und strategischen Führung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Der Beirat kann unter Angabe von Gründen die Einberufung einer ausserordentlichen Mitglieder-versammlung verlangen.

11. Revisionsstelle

Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.

Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn der Verein nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist.

12. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

13. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer anderen steuerbefreiten Institution mit ähnlicher Zwecksetzung oder dem Gemeinwesen zu. Eine Verteilung des Vermögens auf die Mit-glieder ist ausgeschlossen.

St. Gallen, 26.03.2011 [Dritte Aktualisierung der Gründungsstatuten vom 26.11.2006]